Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsdienstleistungen

  1. I. Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Geltungsbereich und Gegenstand des Vertrages
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch MORITZ Consulting (AUFTRAGNEHMER im Folgenden AN genannt) an den AUFTRAGGEBER (im Folgenden AG genannt) bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen ist. Der AN bietet seine Leistungen wie folgt an:
      1. Seminare: Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten an eine Mehrzahl von Teilnehmern
      2. Beratung: Vermittlung von Fachwissen und Knowhow zu einer bestimmten Aufgabenstellung oder einem speziellen Problem an einen oder eine Mehrzahl von Kunden
      3. Coaching: Persönliche Begleitung eines Kunden durch einen Coach unter Nutzung verschiedener Instrumente und Techniken der Kommunikation
    2. Der AN wird seine Leistungen für den AG ausschließlich nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet der AN nicht.
    3. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des AN stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des AN.
    4. Diese Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Erteilung des Beratungsauftrags außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung vom AN bestätigt wurde.
    5. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom AG mündlich oder schriftlich erteilt worden sind und unterliegen ab dem Moment ihrer Rechtsgültigkeit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom AG angefordert werden können. Die Nicht-Anforderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sitzt stillschweigendes Einverständnis mit denselben voraus.
  2. § 2 Zustandekommen des Vertrages
    1. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN erteilt, so gelten auch dann nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, selbst wenn der AN nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom AN unter Verweis auf die abgeänderten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
    2. Die Bestimmungen des Angebotes des AN haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    3. Mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
    4. Das Stillschweigen des AG auf kaufmännische Bestätigungsschreiben des AN gilt als Zustimmung.
  3. § 3 Leistungsumfang und Vertragsdurchführung
    1. Einzelheiten eines Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar, etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.
    2. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
    3. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem AG erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen durch den AG umgesetzt werden.
    4. Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der AN benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.
    5. Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der AN die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des AG bestehen insoweit nicht, jedoch wird der AN stets bemüht sein, Wünschen des AG Rechnung zu tragen.
    6. Der AN ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
  4. § 4 Leistungsänderungen
    1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
    2. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
    3. Geht der Änderungswunsch vom AG aus, untersucht der AN, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar.
    4. Wenn der Änderungswunsch vom AN ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
    5. Bestätigt der AG nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
    6. Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der AN die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem AG wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.
    7. Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.
  5. § 5 Kündigung/Stornierung
    1. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung beim AN.
      1. Stornierung von Seminaren: Beim Rücktritt vom Seminarvertrag ist eine Stornierung bis zu 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn kostenfrei. Erfolgt die Stornierung im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 29. Tag vor der Veranstaltung, kann der AN 50 % der Seminargebühr zzgl. Mehrwertsteuer beanspruchen. Bei einer Stornierung im Zeitraum von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn hat der AG 100 % der Seminargebühr zzgl. Mehrwertsteuer zu tragen.
      2. Stornierung von Coachings und Beratungen: Beim Rücktritt vom Coaching- und Beratungsvertrag ist eine Stornierung bis zu 30 Tage vor dem ersten Termin kostenfrei. Erfolgt die Stornierung zwischen dem 29. Tag und bis zu 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, sind für den AG 50% der vereinbarten Kosten zur Zahlung fällig. Jede spätere Stornierung führt beim AG zu einer Zahlungsverpflichtung in voller Höhe der vereinbarten Vergütung.
    2. Jede Partei kann einen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat.
    3. Hat der AN zur fristlosen Kündigung durch den AG Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des AG nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistungen.
    4. Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Minderung der Vergütung außer Betracht.
    5. Hat der AG zur fristlosen Kündigung durch den AN Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den AG gemäß § 5.1
    6. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  6. § 6 Geheimhaltung & Datenschutz
    1. Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden. Ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßiger weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
    2. Der AN und der AG werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 6.1 verpflichten.
  7. § 7 Vertragspflichten des AG
    1. Der AG ist verpflichtet, den AN nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
    2. Erweisen sich vom AG beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der AG – nach Mitteilung durch den AN – unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und / oder Ergänzungen vornehmen.
    3. Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird dem AN kurzfristig die notwendigen Informationen geben, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächspartner benennen und Entscheidungen treffen, geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Internetanschluss zur Verfügung stellen, und die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen.
    4. Im Rahmen einer erfolgreichen Zusammenarbeit ist der AN auf die Mitwirkung des AG angewiesen (Zuarbeit von Daten und Informationen sowie im Einzelfall von Förderunterlagen). Im Falle von Nicht-Mitwirkung (Reaktionszeit länger als 10 Arbeitstage) behält der AN sich vor, abweichend zu den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, Zwischenrechnungen für den durch fehlende oder verspätete Zuarbeiten entstandenen erhöhten Aufwand zu stellen.
  8. § 8 Vergütung
    1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seinem Angebot. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüberhinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.
    2. Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der AG erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird gemäß der im Angebot festgelegten Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.
    3. Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis wird gemäß der im Angebot festgelegten Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.
    4. Für Leistungen, die die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Es gelten die im Angebot definierten Reisekostenvereinbarungen.
    5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    6. Zahlungen sind unmittelbar nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig und zahlbar.
    7. Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
    8. Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.
    9. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig ist.
  9. § 9 Gewährleistung und Haftung
    1. Der AN führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des AGs bezogen durch.
    2. Von Dritten bzw. vom AG gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
    3. Der An leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.
    4. Der AG hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der AG Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    5. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom AG unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
    6. Der AN leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur:
      1. bei Vorsatz bzw. bei arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlern trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte,
      2. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt höchstens der Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der AN haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
    7. Vertragliche Schadenersatzansprüche des AG gegen den Berater verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
    8. Für Ansprüche des AG aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG von dem Anspruch begründenden Umständen.
  10. § 10 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
    1. Der AG steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Bericht, Werkzeuge, Organisations- und andere Pläne, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden.
    2. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem AG verbundenen Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
    3. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der AN Urheber. Der AG erhält in diesen Fällen das eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
  11. § 11 Annahmeverzug
    1. Kommt der AG mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der AN Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens- bzw. der Mehraufwendungen.
  12. § 12 Treuepflicht
    1. AG und AN verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.
    2. Weiterhin verpflichten sich AG und AN, keinen angestellten oder freien Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigenen Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es sein denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.
  13. § 13 Höhere Gewalt und Termine
    1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung und die damit verbundenen Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
    2. Fristen und Termine des AN sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  14. § 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem AN dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
    2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
    3. Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
    4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.
  15. II. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
    § 15 Abnahme
    1. Mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber dem AN, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht.
    2. Mit der Bereitstellung des Werkes zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.
    3. Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG dem AN das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet.
    4. Für abgrenzbare Leistungsteile kann der AN die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
  16. § 16 Gewährleistung
    1. Der AN gewährleistet, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
    2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.
    3. Treten Mängel auf, wird der AG diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich rügen. Der AG wird den AN im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.
    4. Der AN leistet nach seiner Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung) Gewähr. Der AG wird dem AN angemessene Fristen für die Nacherfüllung setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, bei Verschulden des AN, den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
    5. Ein Rücktritt vom Vertrag kann vom AG jedoch nur bei erheblichen Mängeln, die eine Nutzung des Werkes vollständig ausschließen, verlangt werden.

MORITZ Consulting UG (haftungsbeschränkt)
vertreten durch: Geschäftsführerin Anett Moritz
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